Umzug leicht gemacht
Der Herbst bringt für viele immer wieder Veränderungen: Schulbeginn, Ausbildungs-/und Studienbeginn, verbunden oftmals mit einem Umzug.
Der neue Mietvertrag ist unterschrieben, der alte gekündigt, der Umzug rückt näher und mit ihm die häufige Frage nach nötigen Renovierungsarbeiten in der alten Bleibe.
Gemäß § 535 Abs. 1 und § 538 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist es Aufgabe des Vermieters, die Renovierungen in der Mietwohnung vorzunehmen. Allerdings hat er das Recht, den Mieter zur Durchführung sog. Schönheitsreparaturen zu verpflichten. Dies muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden.
Was unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist, regelt § 29 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Laut diesem können Vermieter nur zu folgenden Renovierungsarbeiten beim Umzug verpflichtet werden:
- Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
- Streichen der Fußböden, Heizkörper, Heizrohre, Innentüren und der Innenseiten von Fenstern und Außentüren
- vorbereitende Tätigkeiten zur Durchführung der oben genannten Arbeiten, wie z. B. das Verschließen von Bohrlöchern
Dies kann der Fall sein, wenn sowohl Wände und Decken bei Auszug nach wie vor in einem einwandfreien Zustand sind: Die Tapete ist weder verschmutzt noch beschädigt, die Farbe ist nicht nennenswert verblasst und es gibt keine Bohrlöcher in den Wänden. Eine Renovierung zu verlangen, ist in so einem Fall unsinnig und überflüssig.